Dies ist eine alte Version des Dokuments!


Satzung

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein trägt den Namen: FabLab Mitmach-Werkstatt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach erfolgter Eintragung den Zusatz „e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Lünen.

§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es durch den Aufbau und den Betrieb einer nicht-kommerziellen Werkstatt für Eigenproduktionen vor Ort, welche FabLab genannt wird, Ideen, Projekte und Tätigkeiten auf den Gebieten der Kunst und Kultur, dem Handwerk- und der Handarbeit, der Volks- und Berufsbildung, sowie der Forschung und Wissenschaft zu fördern.

Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:

  • Bereitstellung einer räumlichen, technischen und personellen Infrastuktur, die die Mitglieder und Besucher/innen anregt und befähigt, zum eigenen und gemeinschaftlichen Nutzen Kunst- und Designobjekte, Maschinen, Alltagsgegenstände, Ersatzteile und Eigenentwicklungen selbst zu entwerfen und herzustellen.
  • Veranstaltung von Schulungen und Workshops, sowie die Bildung von Arbeitsgruppen
  • Vermittlung von Wissen und Durchführung von Projekten in den Bereichen:
    • Handarbeits- und Handwerkstechniken, wie beispielsweise die Holz- und
    • Tonbearbeitung oder das Schneidern
    • Kunst und Design
    • Selbstbau von Werkzeugen und Maschinen
    • Elektro- und Informationstechnik, sowie Software
    • Computergestützte Entwicklung
    • die zur Umsetzung der Ideen benötigten Fertigungsverfahren und Werkstoffkunde
  • Durchführung von Workshops speziell für Kinder und Jugendliche. Kooperation mit Schulen und Bildungseinrichtungen.
  • Austausch und Kontakt mit Gruppen und Vereinen.

§4 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Sollen Personen für die Ausübung genau zu definierender Tätigkeiten angestellt oder ihre Tätigkeit in anderer Form entlohnt werden, so ist hierfür der Abschluss eines schriftlichen Vertrages erforderlich.
  5. Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung erfolgen.

§5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.

  • Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung der Erziehungsberechtigen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  • Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch finanzielle Beiträge; Sachmittel, Bereitstellung von Räumen, Einbringen von Schlüsselkenntnissen u.a. Sie haben nur ein Informationsrecht.
  1. Der Verein erhebt für ordentliche und Fördermitglieder einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen erklärt werden.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Zivilklausel verletzt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied zu hören. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Ihre Höhe und Fälligkeit ist in der Beitragsordnung (PDF) 2014-11-23 geregelt, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
    • zwei Sprecher/innen
    • einem/einer Kassierer/in
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu ihrer Amtsniederlegung, Abwahl oder Neuwahl im Amt.
  4. Nur ordentliche Mitglieder können Mitglied des Vorstandes werden.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
  6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder und Fachleute delegieren und Vollmachten erteilen.
  7. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse sind zu protokollieren und den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.
  8. Beschlüsse des Vorstandes können schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.
  9. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§9 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen.
    Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  2. Kassenprüfer/innen kontrollieren die Haushaltsführung. Nach Durchführung der Prüfung geben sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
  3. Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
    Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
  4. Ist die Zustellung per E-Mail nicht möglich, so muss der Postweg gewählt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan
    grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere der Rechenschaftsbericht des Vorstandes zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
    Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören auch:
    1. Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
    2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    3. Wahl der Kassenprüfer/innen
    4. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
    5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
    6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    7. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
    8. Entscheidung über die Aufgaben des Vereins
    9. Beschlussfassung über die Änderung der Beitragsordnung
    10. Beschlussfassung über die Änderung der FabLab Statuten
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig sofern sie satzungsmäßig einberufen wurde und mindestens 30% der Mitglieder des Vereins anwesend sind.
  7. Sofern keine gesetzlichen Vorgaben oder Regelungen in der Satzung entgegen stehen, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf entsprechenden Antrag ist ein Beschluss in geheimer Abstimmung zu treffen.
  8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann persönlich ausgeübt oder mit einer schriftlichen Vollmacht auf eine andere Person übertragen werden.
  9. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
    Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
    Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  10. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied zu Beginn der
    Mitgliederversammlung beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

§11 Wahlen

Alle Wahlen sind geheim durchzuführen.

§12 Satzungsänderungen

  1. Zur Änderung der Satzung ist eine 3/4-Mehrheit der zur Mitgliederversammlung
    erschienenen Mitglieder nötig.
  2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§13 Beurkundung von Beschlüssen der Vereinsorgane

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von zwei Vorstandsmitgliedern und einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Niederschriften sind in der Folgesitzung durch das entsprechende Organ zu bestätigen.

§14 Statuten

Die Statuten regeln das Miteinander im FabLab, insbesondere stellen sie die Hausordnung dar. Die Statuten werden von der Mitgliederversammlung beschlossen, enthalten aber in jedem Fall die Zivilklausel.

§15 Zivilklausel

Die Tätigkeit des Vereins beschränkt sich ausschließlich auf zivile Zwecke. Aus diesem Grund ist es verboten, im FabLab Waffen bzw. Waffenteile herzustellen oder Konstruktionsdateien, die die Herstellung von Waffen oder Waffenteilen ermöglichen, zu verteilen oder anzufertigen. Im FabLab ist es ebenfalls verboten, geeignete Konstruktionsverfahren zu entwickeln oder zu erforschen, die einen Bau von Waffen oder Waffenteilen ermöglichen.

§16 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der
    Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegunstigte Körperschaft zwecks Verwendung fur wissenschaftliche und/oder erzieherische Tätigkeiten im Bereich der Erforschung und Verwendung von Werkstoffen und Materialien jeglicher Art.

Lünen, 27.02.2019